Mit der Reform des Obligationenrechts, die seit dem 01.01.2026 in Kraft ist, wird die sehr kurze Frist zur Mängelrüge verlängert. Neu gilt: Mängel beim Haus- und Grundstückkauf müssen innerhalb von 60 Tagen gemeldet (gerügt) werden. Für versteckte Mängel gilt neu ebenso: 60 Tage nach Entdeckung. Kürzere vereinbarte Fristen sind unwirksam. Ausserdem kann die Käuferschaft bei Mängeln unentgeltliche Verbesserungen verlangen. Dieser Anspruch darf nicht vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Und die Verjährungsfrist von 5 Jahren nach der Abnahme für Mängel an einer Baute kann nicht zulasten der Bauherrschaft abgeändert werden. Eigentümer können eine Ersatzsicherheit, beispielsweise eine Bankgarantie, für Forderungen der Bauhandwerker zuzüglich Verzugszinsen für die Dauer von 10 Jahren leisten. Damit ist es in der Praxis möglich, die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch abzuwenden. Mit diesen Änderungen wird die Bauherrschaft gegenüber den Bauunternehmen und Verkäufern besser gestellt. (2026)
Ab dem 1. Januar 2026 müssen Sportvereine, die öffentliche Gelder erhalten wollen, dem neuen Branchenstandard für den Schweizer Sport genügen.
(Rechtsanwalt Remo Meyer / 2025)
Der Bundesrat beantragt dem Parlament klare Rechtsgrundlagen für die Einführung eines neuen Kostenmietmodells bei vom Bund geförderten Wohnungen und für die staatlichen Mietzinskontrollen bei diesen Wohnungen. Er hat am 20. Juni 2025 die Botschaft für die entsprechende Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) verabschiedet. (2025)
Seit 1. Oktober 2024 ist das revidierte Zweitwohnungsgesetz in Kraft. Es lässt weitere Ausnahmen für sogenannte altrechtliche Wohnungen zu.
In Gemeinden mit über 20 Prozent Zweitwohnungen dürfen künftig Wohnhäuser, die vor dem Ja zur Zweitwohnungsinitiative (März 2012) gebaut wurden, auch bei einem Abbruch und Wiederaufbau um bis zu 30 Prozent erweitert werden. Bisher war dies nur bei einem Umbau möglich. (2025)
Die Zürcher Gemeinden erhalten Grundlagen und Instrumente für eine klimaangepasste Siedlungsentwicklung. Die entsprechenden Revisionen des Zürcher Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie weiterer Gesetze und Verordnungen sind seit 1. Dezember 2024 in Kraft. Neben zahlreichen Regelungsmöglichkeiten in der kommunalen Nutzungsplanung erhält die PBG-Revision auch einige direktanwendbare Vorschriften. So müssen bei Bauvorhaben ökologisch wertvolle Grünflächen erhalten oder aufgewertet werden. Der Pflanzenabstand gegenüber nachbarlichen Parzellen wurde für grosse Bäume auf vier Meter und für kleine Bäume auf zwei Meter reduziert. Auch die Abstandsmasse gegenüber Strassen wurden verkleinert. (2025)
26 Prozent der "Empty Nester", also der Personen, deren Kinder aus der Familienwohnung ausgezogen sind, empfinden ihr Zuhause als zu gross.
Dies ergab eine repräsentative Umfrage der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) in der Deutsch- und Westschweiz im Auftrag des Bundes. Allerdings ist es für 70 Prozent der Befragten eine Verkleinerung des Wohnraums keine Option.
Unter anderem aus finanziellen Gründen, da zum Beispiel die Miete von kleineren Neuwohnungen oft höher ist als die Bestandsmiete der grösseren Wohnung. (2025)